913.11
CH-BL
§ 51a Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Übergangsbestimmung betreffend Herstellung von Arzneimitteln
Schlussbestimmungen
§ 51a Arzneimittelverordnung · Übergangsbestimmung betreffend Herstellung von Arzneimitteln
1. Die Direktion kann einem Betrieb oder einer Person, der oder die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmässig Arzneimittel hergestellt hat, diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterhin bewilligen, auch wenn die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der pharmazeutische Ausbildung der fachtechnisch verantwortlichen Person nicht erfüllt sind.
2. Die Bewilligung wird nach erfolgter Inspektion erteilt, wenn die Anforderungen der Pharmakopöe (Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen) erfüllt sind.
3. Die Bewilligung wird befristet und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2018. Sie kann mit Auflagen versehen oder auf bestimmte Arzneimittel beschränkt werden.