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913.11 CH-BL

§ 51 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Meldepflicht

Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel
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§ 51 Arzneimittelverordnung · Meldepflicht

1. Die Betriebe melden der Direktion auf Verlangen die gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Heilmittelgesetzes hergestellten Arzneimittel.

2. Auf Verlangen sind dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin die Aufzeichnungen und Rückstellmuster unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

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