913.11
CH-BL
§ 51 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Meldepflicht
Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel
§ 51 Arzneimittelverordnung · Meldepflicht
1. Die Betriebe melden der Direktion auf Verlangen die gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Heilmittelgesetzes hergestellten Arzneimittel.
2. Auf Verlangen sind dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin die Aufzeichnungen und Rückstellmuster unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.