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913.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Lagerung der Arzneimittel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Arzneimittelverordnung · Lagerung der Arzneimittel

1. Die Arzneimittel sind separat und in abschliessbaren Schränken oder Räumen zu lagern.

2. Die Lagerbereiche müssen ausreichend gross sein, um eine übersichtliche Lagerung zu ermöglichen, und so angelegt und ausgerüstet sein, dass die vorgeschriebenen Lagerbedingungen, insbesondere die Lagertemperatur, jederzeit eingehalten werden können.

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