913.11
CH-BL
§ 49 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufzeichnungen und Rückstellmuster
Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel
§ 49 Arzneimittelverordnung · Aufzeichnungen und Rückstellmuster
1. Die Inhaberin der Formel eines nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Heilmittelgesetzes hergestellten Arzneimittels dokumentiert die Entwicklung sowie die Ausarbeitung der Herstellungs- und Prüfverfahren.
2. Für die Aufzeichnungen und Rückstellmuster gelten die Bestimmungen der Pharmakopöe.