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913.11 CH-BL

§ 49 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufzeichnungen und Rückstellmuster

Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel
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§ 49 Arzneimittelverordnung · Aufzeichnungen und Rückstellmuster

1. Die Inhaberin der Formel eines nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Heilmittelgesetzes hergestellten Arzneimittels dokumentiert die Entwicklung sowie die Ausarbeitung der Herstellungs- und Prüfverfahren.

2. Für die Aufzeichnungen und Rückstellmuster gelten die Bestimmungen der Pharmakopöe.

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