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913.11 CH-BL

§ 48 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Berechtigung zur Herstellung und Abgabe

Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel
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§ 48 Arzneimittelverordnung · Berechtigung zur Herstellung und Abgabe

1. Arzneimittel nach eigener Formel dürfen von den öffentlichen Apotheken, den Spitalapotheken, den Drogerien und anderen Betrieben, die über eine Herstellungsbewilligung gemäss § 4 verfügen im Rahmen der Bestimmungen des Bundesrechts hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden.

2. Zusammensetzung und Heilanpreisungen von Arzneimitteln nach eigener Formel sind gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes zu begründen. Die Verantwortung für das Produkt übernimmt in jedem Fall die Inverkehrbringerin.

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