913.11
CH-BL
§ 48 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Berechtigung zur Herstellung und Abgabe
Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel
§ 48 Arzneimittelverordnung · Berechtigung zur Herstellung und Abgabe
1. Arzneimittel nach eigener Formel dürfen von den öffentlichen Apotheken, den Spitalapotheken, den Drogerien und anderen Betrieben, die über eine Herstellungsbewilligung gemäss § 4 verfügen im Rahmen der Bestimmungen des Bundesrechts hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden.
2. Zusammensetzung und Heilanpreisungen von Arzneimitteln nach eigener Formel sind gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes zu begründen. Die Verantwortung für das Produkt übernimmt in jedem Fall die Inverkehrbringerin.