913.11
CH-BL
§ 47 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufzeichnungen
Praxisapotheken in der Komplementärmedizin
§ 47 Arzneimittelverordnung · Aufzeichnungen
1. Über die im Auftrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers hergestellten Arzneimittel sowie über die Prüfung und Freigabe von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen sind die Aufzeichnungen gemäss den Bestimmungen der Pharmakopöe zu machen.
2. Über die Abgabe von Arzneimitteln, die speziell für eine Patientin oder einen Patienten hergestellt wurden, sind zusätzlich folgende Aufzeichnungen zu machen
a. Name der Patientin oder des Patienten;
b. Art und Menge des abgegebenen Arzneimittels;
c. Datum der Abgabe;
d. Identifikationsnummer zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.