§ 46 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Kennzeichnung und Abgabe
§ 46 Arzneimittelverordnung · Kennzeichnung und Abgabe
1. Für die Kennzeichnung der Arzneimittel und die Beschriftung der Behältnisse gelten die Vorschriften der Pharmakopöe.
2. Arzneimittel, die industriell gefertigt sind (pharmazeutische Spezialitäten), dürfen nur in der Originalverpackung und gekennzeichnet abgegeben werden.
3. Sie sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen
a. Name der Patientin oder des Patienten;
b. Gebrauchsanweisung;
c. Datum der Abgabe;
d. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
4. Arzneimittel, die im Auftrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers hergestellt wurden, sind für die Abgabe zusätzlich mit folgenden Angaben zu versehen
a. Wirkstoffe und Dosierung sowie deklarationspflichtige Hilfsstoffe;
b. allfällige Warnhinweise;
c. allfällige Lagerungsvorschriften;
d. Verfalldatum, allfällige Aufbrauchfrist nach Öffnung;
e. Identifikationsnummer;
f. Abgabemenge.