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913.11 CH-BL

§ 45 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Räumlichkeiten und Ausrüstung

Praxisapotheken in der Komplementärmedizin
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§ 45 Arzneimittelverordnung · Räumlichkeiten und Ausrüstung

1. Für die Räumlichkeiten und die Ausrüstung gelten § 14 Absätze 2 und 3 sowie § 15 sinngemäss.

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