913.11
CH-BL
§ 44 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Führung der Praxisapotheke und Befugnisse
Praxisapotheken in der Komplementärmedizin
§ 44 Arzneimittelverordnung · Führung der Praxisapotheke und Befugnisse
1. Personen mit Bewilligung zum Betrieb einer Praxisapotheke in der Komplementärmedizin sind im Rahmen des Bundesrechts befugt, zugelassene, nicht verschreibungspflichtige phytotherapeutische und komplementärmedizinische Arzneimittel, für deren Anwendung sie über eine anerkannte Ausbildung verfügen, oder nicht zulassungspflichtige verwendungsfertige Präparate vorrätig zu halten, anzuwenden und abzugeben.
2. Folgende Arbeiten müssen persönlich oder unter direkter Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ausgeführt werden
a. die Abgabe von Arzneimitteln;
b. die Bestimmung des Arzneimittelsortiments;
c. die Lagerkonzeption;
d. die Erstellung, Umsetzung und Pflege des Qualitätssicherungssystems.