913.11
CH-BL
§ 43 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Betriebsbewilligung
Praxisapotheken in der Komplementärmedizin
§ 43 Arzneimittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligung zum Betrieb einer Praxisapotheke wird an Personen mit Bewilligung zur selbständigen komplementärmedizinischen Tätigkeit erteilt, welche nach der entsprechenden Verordnung zur Abgabe von Heilmitteln berechtigt sind.
2. Die Bewilligung lautet auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsausübungsbewilligung und auf die bezeichneten Praxisräumlichkeiten. Sie wird im Anschluss an eine erfolgreiche Inspektion der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt.
3. Bei Aufgabe, Übergabe oder örtlichen Verlegung der Praxis verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.
4. Wesentliche Umbauten sind der Direktion anzuzeigen.