Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.11 CH-BL

§ 41 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Kennzeichnung und Abgabe

Drogerien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Arzneimittelverordnung · Kennzeichnung und Abgabe

1. Für die Kennzeichnung der Arzneimittel und die Beschriftung der Behältnisse gelten die Vorschriften der Pharmakopöe.

2. Arzneimittel, die in der Drogerie oder in deren Auftrag hergestellt wurden, sind für die Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen

a. Wirkstoffe und Dosierung sowie deklarationspflichtige Hilfsstoffe;

b. Gebrauchsanweisung;

c. allfällige Warnhinweise;

d. allfällige Lagerungsvorschriften;

e. Verfalldatum; allfällige Aufbrauchfrist nach Öffnung;

f. Datum der Abgabe;

g. Identifikationsnummer;

h. Name und Adresse der Abgabestelle;

i. Abgabemenge.

3. Wird das Arzneimittel speziell für eine Patientin oder einen Patienten hergestellt, ist es zusätzlich mit dem Namen der Patientin oder des Patienten zu beschriften.

4. Arzneimittel, die industriell gefertigt sind (pharmazeutische Spezialitäten), sind in der Originalverpackung abzugeben.

← § 40 Arzneimittelverordnung Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Geltungsbereich § 42 Arzneimittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →