913.11
CH-BL
§ 40 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Räumlichkeiten und Ausrüstung
Drogerien
§ 40 Arzneimittelverordnung · Räumlichkeiten und Ausrüstung
1. Für die Räumlichkeiten und die Ausrüstung der Drogerien gelten die Bestimmungen über die öffentlichen Apotheken. Die Direktion kann weniger hohe Anforderungen festlegen, wenn eine Drogerie auf jegliche Herstellung von Arzneimitteln verzichtet.