913.11
CH-BL
§ 39 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufsichtspflicht
Drogerien
§ 39 Arzneimittelverordnung · Aufsichtspflicht
1. Die fachtechnisch verantwortliche Person darf das Drogeriepersonal nur entsprechend der individuellen Ausbildung und Kenntnisse einsetzen und hat es zu beaufsichtigen.
2. Die Verantwortung für die Erstellung, Umsetzung und Pflege des Qualitätssicherungssystems obliegt in jedem Fall der fachtechnisch verantwortlichen Person.
3. Folgende Arbeiten sind von der fachtechnisch verantwortlichen Person oder deren Stellvertretung persönlich auszuführen oder direkt zu überwachen
a. die Abgabe von Arzneimitteln;
b. die Herstellung von Arzneimitteln;
c. die Qualitätskontrolle von Arzneimitteln.