913.11
CH-BL
§ 38 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Anschrift und Funktionsbezeichnung
Drogerien
§ 38 Arzneimittelverordnung · Anschrift und Funktionsbezeichnung
1. Jede Drogerie ist als solche zu bezeichnen. Wer keine Drogeriebewilligung besitzt, darf weder die Bezeichnung Drogerie noch sonst eine Bezeichnung gebrauchen, die den Besitz einer Drogeriebewilligung vortäuschen könnte.
2. Das Drogeriepersonal mit Publikumskontakt trägt Schildchen mit Name und Funktionsbezeichnung.