913.11
CH-BL
§ 37 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Drogerien
§ 37 Arzneimittelverordnung · Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1. Während einer zeitlich begrenzten Abwesenheit der fachtechnisch verantwortlichen Person kann die Führung der Drogerie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter übertragen werden.
2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss im Besitz einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Drogistin oder Drogist oder einer Bewilligung als Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.