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913.11 CH-BL

§ 35 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Betriebsbewilligung

Drogerien
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§ 35 Arzneimittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Eine Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss § 50 des Gesundheitsgesetzes erfüllt sind.

2. Die Bewilligung lautet auf die fachtechnisch verantwortliche Person und auf die bezeichnete Drogerie. Sie wird im Anschluss an eine erfolgreiche Inspektion der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt.

3. Bei einem Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person oder einer örtlichen Verlegung des Betriebs verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.

4. Wesentliche Umbauten sind der Direktion anzuzeigen.

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