913.11
CH-BL
§ 34 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentlichen Apotheken
Hausapotheken in öffentlichen und privaten Spitälern, Heimen und anderen Betrieben
§ 34 Arzneimittelverordnung · Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentlichen Apotheken
1. Für die Hausapotheken gelten mit Ausnahme der §§ 9 - 12 und 14 Absatz 1 Buchstabe a die Bestimmungen über die öffentlichen Apotheken.