§ 33 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Fachtechnische Verantwortung
§ 33 Arzneimittelverordnung · Fachtechnische Verantwortung
1. Die fachtechnisch verantwortliche Person ist verantwortlich für die Führung und den fachgerechten und gesetzeskonformen Betrieb der Hausapotheke und der vorhandenen dezentralen Arzneimittellager. Sie muss sich die fachliche und betriebliche Unabhängigkeit vertraglich zusichern lassen. Der Vertrag ist der Direktion zur Genehmigung einzureichen.
2. Die fachtechnische Verantwortung für die Führung einer Spital- oder Heimapotheke muss durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung wahrgenommen werden.
3. Für die fachliche Qualifikation zur verantwortlichen Führung von Hausapotheken anderer Betriebe gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung betreffend die Abgabekompetenzen und -kategorien von Arzneimitteln.