Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.11 CH-BL

§ 32 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Betriebsbewilligung

Hausapotheken in öffentlichen und privaten Spitälern, Heimen und anderen Betrieben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Arzneimittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Die Bewilligung zum Betrieb einer Hausapotheke in öffentlichen und privaten Spitälern, Heimen und anderen Betrieben lautet auf den Namen der fachtechnisch verantwortlichen Person und auf den bezeichneten Betrieb. Sie wird im Anschluss an eine erfolgreiche Inspektion der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt.

2. Bei einem Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person oder einer örtlichen Verlegung des Betriebs verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.

3. Wesentliche Umbauten sind der Direktion anzuzeigen.

← § 31 Arzneimittelverordnung Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Geltungsbereich § 33 Arzneimittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →