913.11
CH-BL
§ 30 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Kennzeichnung
Praxisapotheken der Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
§ 30 Arzneimittelverordnung · Kennzeichnung
1. Arzneimittel dürfen nur in der Originalverpackung und gekennzeichnet abgegeben werden.
2. Sie sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen
a. Name der Patientin oder des Patienten oder Bezeichnung des Tieres sowie Name der Tierhalterin oder des Tierhalters;
b. Gebrauchsanweisung;
c. Datum der Abgabe;
d. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
3. Aus therapeutischen Gründen dürfen Arzneimittel ohne Verpackung (sine confectione) oder ohne Verpackungsbeilage (sine prospectu) abgegeben werden. In diesem Fall sind sie zusätzlich mit allfälligen Warnhinweisen, mit allfälligen Lagerungsvorschriften, mit dem Verfalldatum und mit der Chargennummer zu kennzeichnen.