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913.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Inspektionen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Arzneimittelverordnung · Inspektionen

1. Die Aufsichtsorgane führen periodisch oder nach Bedarf Inspektionen bei den Apotheken und den weiteren Arzneimittelabgabestellen durch.

2. Für die Inspektionen werden Gebühren gemäss Gebührenordnung erhoben.

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