913.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Inspektionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Arzneimittelverordnung · Inspektionen
1. Die Aufsichtsorgane führen periodisch oder nach Bedarf Inspektionen bei den Apotheken und den weiteren Arzneimittelabgabestellen durch.
2. Für die Inspektionen werden Gebühren gemäss Gebührenordnung erhoben.