§ 27 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Führung der Praxisapotheke
§ 27 Arzneimittelverordnung · Führung der Praxisapotheke
1. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Praxisapotheke sind berechtigt, im Rahmen von § 54 des Gesundheitsgesetzes in der Schweiz zugelassene oder rechtmässig eingeführte Arzneimittel zu lagern und an ihre Patientinnen und Patienten oder an die Halterinnen und Halter kranker Tiere abzugeben.
2. Vor der Abgabe von Arzneimitteln aus der Praxisapotheke muss sich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber durch ausdrückliche Nachfrage erkundigen, ob dies dem Wunsch der Patientin oder des Patienten entspricht, oder ob sie oder er ein Rezept wünscht.
3. Die Abgabe von Arzneimitteln an stationäre Patientinnen und Patienten von Institutionen gemäss § 55 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes ist gestattet, wenn diese ihre Medikation selber organisieren und die Verantwortung für Aufbewahrung und Anwendung der Arzneimittel selber übernehmen können.
4. Folgende Arbeiten müssen durch eine Medizinalperson persönlich oder unter deren direkter Aufsicht ausgeführt werden
a. die Abgabe des Arzneimittels;
b. die Bestimmung des Arzneimittelsortiments;
c. die Lagerkonzeption;
d. die Betäubungsmittelkontrolle;
e. die Erstellung, Umsetzung und Pflege des Qualitätssicherungssystems.
5. Die Abgabe von Arzneimitteln ist nicht gestattet, wenn keine Medizinalperson in der Praxis anwesend ist.