Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.11 CH-BL

§ 26 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Betriebsbewilligung

Praxisapotheken der Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
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§ 26 Arzneimittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Die Bewilligung zum Betrieb einer Praxisapotheke lautet auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsausübungsbewilligung und auf die bezeichneten Praxisräumlichkeiten. Sie wird im Anschluss an eine erfolgreiche Inspektion der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt.

2. Bei Aufgabe, Übergabe oder örtlichen Verlegung der Praxis verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.

3. Wesentliche Umbauten sind der Direktion anzuzeigen.

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