§ 25 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufzeichnungen
§ 25 Arzneimittelverordnung · Aufzeichnungen
1. Es ist Buch zu führen über die Abgabe von Arzneimitteln,
a. die auf Rezept hin abgegeben oder zubereitet wurden;
b. die ohne ärztliche Verschreibung speziell für eine Patientin oder einen Patienten hergestellt wurden;
c. die ohne Verpackung oder ohne Verpackungsbeilage abgegeben wurden;
d. die gemäss Art. 36 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung eingeführt wurden;
e. die von der Direktion speziell bezeichnet sind.
2. Die Buchführung enthält
a. Name der Patientin oder des Patienten bzw. Bezeichnung des Tieres sowie Name der Tierhalterin oder des Tierhalters;
b. Name der verordnenden Person ausser im Falle von Absatz 1 Bst. c;
c. Art und Menge des abgegebenen Arzneimittels;
d. Datum der Abgabe;
e. Identifikationsnummer zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
3. Über alle in der Apotheke oder in deren Auftrag hergestellten Arzneimittel sowie über die Prüfung und Freigabe von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen sind die Aufzeichnungen gemäss den Bestimmungen der Pharmakopöe zu machen.