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§ 23 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Ausgeführte Rezepte

Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
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§ 23 Arzneimittelverordnung · Ausgeführte Rezepte

1. Die Abgabe des Arzneimittels ist auf dem Rezept mit der Unterschrift, dem Stempel der Apotheke, dem Datum sowie der Angabe der abgegebenen Menge zu verzeichnen.

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