913.11
CH-BL
§ 23 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Ausgeführte Rezepte
Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
§ 23 Arzneimittelverordnung · Ausgeführte Rezepte
1. Die Abgabe des Arzneimittels ist auf dem Rezept mit der Unterschrift, dem Stempel der Apotheke, dem Datum sowie der Angabe der abgegebenen Menge zu verzeichnen.