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§ 22 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Kennzeichnung und Abgabe der Arzneimittel

Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
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§ 22 Arzneimittelverordnung · Kennzeichnung und Abgabe der Arzneimittel

1. Für die Kennzeichnung der Arzneimittel und die Beschriftung der Behältnisse gelten die Vorschriften der Pharmakopöe.

2. Arzneimittel, die in der Apotheke oder in deren Auftrag hergestellt wurden, sind für die Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen

a. Wirkstoffe und Dosierung sowie deklarationspflichtige Hilfsstoffe;

b. Name der Patientin oder des Patienten oder Bezeichnung des Tieres sowie Name der Tierhalterin oder des Tierhalters im Falle eines rezeptierten Arzneimittels;

c. Gebrauchsanweisung;

d. allfällige Warnhinweise;

e. allfällige Lagerungsvorschriften;

f. Verfalldatum; allfällige Aufbrauchfrist nach Öffnung;

g. Datum der Abgabe;

h. Identifikationsnummer;

i. Name und Adresse der Apotheke;

j. Abgabemenge.

3. Arzneimittel, die industriell gefertigt sind (pharmazeutische Spezialitäten), sind in der Originalverpackung abzugeben. Ärztlich verordnete Arzneimittel sind mit den Angaben gemäss Absatz 2 Buchstaben b, c, g und i zu kennzeichnen.

4. Auf Anordnung der verordnenden Person können industriell gefertigte Arzneimittel ohne Verpackung (sine confectione) oder ohne Verpackungsbeilage (sine prospectu) abgegeben werden. In diesem Fall sind sie mit den Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben b-i zu kennzeichnen.

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