913.11
CH-BL
§ 21 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Analoge Rezeptausführung, Substitution
Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
§ 21 Arzneimittelverordnung · Analoge Rezeptausführung, Substitution
1. Ist ein rezeptiertes Arzneimittel nicht vorrätig, holt der Apotheker oder die Apothekerin bei der verordnenden Person die Einwilligung zur Abgabe eines analogen Arzneimittels ein. In Notfällen darf ein analoges Arzneimittel auch ohne vorherige Einwilligung der verordnenden Person abgegeben werden.
2. Vorbehalten bleibt die Substitution von Originalpräparaten durch Generika nach der Krankenversicherungsgesetzgebung.
3. In jedem Fall ist die verordnende Person über das abgegebene Präparat zu informieren.