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913.11 CH-BL

§ 20 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Fehlendes Rezept

Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
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§ 20 Arzneimittelverordnung · Fehlendes Rezept

1. In begründeten Fällen darf die Apothekerin oder der Apotheker ein rezeptpflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne Rezept abgeben. Die Abgabe ist wie folgt zu dokumentieren

a. Bezeichnung des Arzneimittels;

b. Name der Patientin oder des Patienten;

c. Abgabemenge;

d. Dosierung und Gebrauchsanweisung

e. Abgabegrund;

f. Datum der Abgabe.

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