913.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Fehlendes Rezept
Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
§ 20 Arzneimittelverordnung · Fehlendes Rezept
1. In begründeten Fällen darf die Apothekerin oder der Apotheker ein rezeptpflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise ohne Rezept abgeben. Die Abgabe ist wie folgt zu dokumentieren
a. Bezeichnung des Arzneimittels;
b. Name der Patientin oder des Patienten;
c. Abgabemenge;
d. Dosierung und Gebrauchsanweisung
e. Abgabegrund;
f. Datum der Abgabe.