913.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Arzneimittelverordnung · Aufsicht
1. Die Apotheken und weiteren Arzneimittelabgabestellen unterstehen der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion).
2. Die Direktion übt die Aufsicht durch folgende Gesundheitsdienste aus
a. durch den Kantonsveterinärdienst im Bereich der Tierarzneimittel;
b. durch den Kantonsapothekerdienst im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung.