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913.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Arzneimittelverordnung · Aufsicht

1. Die Apotheken und weiteren Arzneimittelabgabestellen unterstehen der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion).

2. Die Direktion übt die Aufsicht durch folgende Gesundheitsdienste aus

a. durch den Kantonsveterinärdienst im Bereich der Tierarzneimittel;

b. durch den Kantonsapothekerdienst im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung.

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