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913.11 CH-BL

§ 19 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Gefälschtes oder verfälschtes Rezept

Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
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§ 19 Arzneimittelverordnung · Gefälschtes oder verfälschtes Rezept

1. Gefälschte Rezepte dürfen nicht ausgeführt werden. Verdächtige Rezepte sind in der Apotheke zurückzubehalten. Die Direktion ist so rasch als möglich zu informieren.

2. Erkennt die Apothekerin oder der Apotheker die Verfälschung eines Rezeptes, so klärt sie oder er den richtigen Rezeptinhalt bei der verordnenden Person ab. Ist dies nicht sofort möglich, darf in dringenden Fällen eine minimale Menge des Arzneimittels abgegeben werden. Die verordnende Person ist in diesem Fall nachträglich zu informieren.

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