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913.11 CH-BL

§ 18 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Irrtum im Rezept

Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
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§ 18 Arzneimittelverordnung · Irrtum im Rezept

1. Vermutet die Apothekerin oder der Apotheker im Rezept einen Irrtum, so klärt sie bzw. er den Sachverhalt bei der verordnenden Person ab.

2. In dringenden Fällen darf die Apothekerin oder der Apotheker den Irrtum korrigieren und ein geeignetes Arzneimittel in minimaler Menge abgeben. Die verordnende Person ist so schnell als möglich zu informieren.

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