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§ 17 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Prüfung der Rezepte

Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
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§ 17 Arzneimittelverordnung · Prüfung der Rezepte

1. Vor der Ausführung eines Rezepts muss die Apothekerin oder der Apotheker prüfen

a. die Berechtigung der Kundin oder des Kunden zum Bezug des Arzneimittels;

b. die Ausstellung des Rezepts durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Chiropraktorin oder einen Chiropraktor, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt oder durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt (kurz: verordnende Person);

c. die Berechtigung der verordnenden Person;

d. die Originalunterschrift auf dem Rezept;

e. die verordnete Dosierung im Vergleich zur gebräuchlichen;

f. allfällige schwerwiegende Interaktionen mit anderen, gleichzeitig verabreichten Arzneimitteln.

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