913.11
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Prüfung der Rezepte
Öffentliche Apotheken - Arzneimittel und Rezept
§ 17 Arzneimittelverordnung · Prüfung der Rezepte
1. Vor der Ausführung eines Rezepts muss die Apothekerin oder der Apotheker prüfen
a. die Berechtigung der Kundin oder des Kunden zum Bezug des Arzneimittels;
b. die Ausstellung des Rezepts durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Chiropraktorin oder einen Chiropraktor, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt oder durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt (kurz: verordnende Person);
c. die Berechtigung der verordnenden Person;
d. die Originalunterschrift auf dem Rezept;
e. die verordnete Dosierung im Vergleich zur gebräuchlichen;
f. allfällige schwerwiegende Interaktionen mit anderen, gleichzeitig verabreichten Arzneimitteln.