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913.11 CH-BL

§ 14 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Räumlichkeiten

Öffentliche Apotheken - Betrieb
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§ 14 Arzneimittelverordnung · Räumlichkeiten

1. Eine öffentliche Apotheke muss mindestens über folgende, geeignete und zweckmässig eingerichtete Räume verfügen

a. einen dem Publikum direkt zugänglichen Raum für die Abgabe der Arzneimittel;

b. einen hinreichend abgegrenzten Bereich für die pharmazeutischen und analytischen Arbeiten;

c. einen feuersicheren Raum oder Schrankraum;

d. Lagerräume, soweit erforderlich.

2. Die Räume müssen so zueinander liegen, dass die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker gemäss § 13 der Aufsichtspflicht über das Apothekenpersonal und den Betrieb unmittelbar und ungehindert nachkommen kann.

3. Die Räume dürfen nicht in zweckfremder Weise genutzt werden und dürfen Unbefugten nicht zugänglich sein.

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