913.11
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Räumlichkeiten
Öffentliche Apotheken - Betrieb
§ 14 Arzneimittelverordnung · Räumlichkeiten
1. Eine öffentliche Apotheke muss mindestens über folgende, geeignete und zweckmässig eingerichtete Räume verfügen
a. einen dem Publikum direkt zugänglichen Raum für die Abgabe der Arzneimittel;
b. einen hinreichend abgegrenzten Bereich für die pharmazeutischen und analytischen Arbeiten;
c. einen feuersicheren Raum oder Schrankraum;
d. Lagerräume, soweit erforderlich.
2. Die Räume müssen so zueinander liegen, dass die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker gemäss § 13 der Aufsichtspflicht über das Apothekenpersonal und den Betrieb unmittelbar und ungehindert nachkommen kann.
3. Die Räume dürfen nicht in zweckfremder Weise genutzt werden und dürfen Unbefugten nicht zugänglich sein.