§ 13 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Arbeiten des Apothekenpersonals und Aufsichtspflicht
§ 13 Arzneimittelverordnung · Arbeiten des Apothekenpersonals und Aufsichtspflicht
1. Die fachtechnisch verantwortliche Person darf das Apothekenpersonal nur entsprechend der individuellen Ausbildung und Kenntnisse einsetzen und hat es zu beaufsichtigen.
2. Die Verantwortung für die Erstellung, Umsetzung und Pflege des Qualitätssicherungssystems obliegt in jedem Fall der fachtechnisch verantwortlichen Person.
3. Falls es die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht aufgrund betrieblicher oder personeller Umstände erfordert, muss mehr als eine Apothekerin oder ein Apotheker im Betrieb anwesend sein.
4. Folgende Arbeiten sind immer von einer Apothekerin oder einem Apotheker mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Diplom persönlich auszuführen oder direkt zu überwachen
a. die Ausführung ärztlicher Rezepte;
b. die Herstellung von Arzneimitteln;
c. die pharmazeutische Beratung des Publikums oder der Ärzte und Ärztinnen;
d. die Abgabe rezeptpflichtiger und apothekenpflichtiger Arzneimittel an das Publikum;
e. die analytisch-chemischen, die klinisch-chemischen und die mikroskopischen Untersuchungen und Arbeiten;
f. die Betäubungsmittelkontrolle.