913.11
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Anschrift und Funktionsbezeichnung
Öffentliche Apotheken - Führung
§ 12 Arzneimittelverordnung · Anschrift und Funktionsbezeichnung
1. Jede Apotheke ist als solche zu bezeichnen. Der Name der fachtechnisch verantwortlichen Apothekerin oder des fachtechnisch verantwortlichen Apothekers sowie die erforderlichen Angaben über den Notfalldienst müssen für das Publikum gut sichtbar ausserhalb der Apotheke angeschrieben sein.
2. Das Apothekenpersonal mit Publikumskontakt trägt Schildchen mit Name und Funktionsbezeichnung.