913.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Öffentliche Apotheken - Führung
§ 11 Arzneimittelverordnung · Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1. Während einer zeitlich begrenzten Abwesenheit der fachtechnisch verantwortlichen Person kann die Führung der Apotheke einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter übertragen werden.
2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss im Besitz einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker oder einer Bewilligung als Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.