§ 1 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Geltungsbereich
§ 1 Arzneimittelverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie den Vollzug der Arzneimittelgesetzgebung des Bundes und des Kantons.
2. Sie regelt insbesondere
a. die Lagerung von Arznei- und Betäubungsmitteln;
b. die Ausführung von ärztlichen Rezepten;
c. die Herstellung von Arznei- und Betäubungsmitteln;
d. das Inverkehrbringen von Arznei- und Betäubungsmitteln;
e. die Führung, den Betrieb und die Räumlichkeiten sowie die Ausrüstung von Apotheken und anderen Arzneimittelabgabestellen.
3. Sie gilt für
a. die öffentlichen Apotheken;
b. die Praxisapotheken der Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte;
c. die Hausapotheken in öffentlichen und privaten Spitälern, Kliniken, Heimen und anderen Betrieben;
d. die Drogerien;
e. die Praxisapotheken in der Komplementärmedizin.