Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Arzneimittelverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie den Vollzug der Arzneimittelgesetzgebung des Bundes und des Kantons.

2. Sie regelt insbesondere

a. die Lagerung von Arznei- und Betäubungsmitteln;

b. die Ausführung von ärztlichen Rezepten;

c. die Herstellung von Arznei- und Betäubungsmitteln;

d. das Inverkehrbringen von Arznei- und Betäubungsmitteln;

e. die Führung, den Betrieb und die Räumlichkeiten sowie die Ausrüstung von Apotheken und anderen Arzneimittelabgabestellen.

3. Sie gilt für

a. die öffentlichen Apotheken;

b. die Praxisapotheken der Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte;

c. die Hausapotheken in öffentlichen und privaten Spitälern, Kliniken, Heimen und anderen Betrieben;

d. die Drogerien;

e. die Praxisapotheken in der Komplementärmedizin.

Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Geltungsbereich § 2 Arzneimittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →