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912.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten - Leitende Ärzte und Ärztinnen

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§ 2 Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten · Leitende Ärzte und Ärztinnen

1. Die Stellvertreterfunktion der Leitenden Ärzte und Ärztinnen, die in der fachlichen Verantwortung für das Spezialgebiet besteht, wird durch einen besonderen Jahresgrundlohn und die Nebeneinnahmen gemäss Vertrag abgegolten.

2. Der besondere Jahresgrundlohn entspricht dem der Chefärzte bzw. Chefärztinnen gemäss § 42 Absatz 2 des Beamtendekretes vom 17. Mai 1979, vermindert um 20%. Der Besitzstand bleibt vorbehalten.

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