912.12
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten - Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen
§ 1 Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten · Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen
1. Die Stellvertreterfunktion der beamteten Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen wird durch die Nebeneinnahmen gemäss Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 1973 über das Anstellungsverhältnis der Oberärzte in den kantonalen Krankenanstalten abgegolten. Die Nebeneinnahmen dürfen im Maximum 40% der Jahresbruttobesoldung nicht übersteigen.