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912.12 CH-BL

Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Stellvertreterfunktion der beamteten Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen wird durch die Nebeneinnahmen gemäss Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 1973 über das Anstellungsverhältnis der Oberärzte in den kantonalen Krankenanstalten abgegolten. Die Nebeneinnahmen dürfen im Maximum 40% der Jahresbruttobesoldung nicht übersteigen.

1. Die Stellvertreterfunktion der Leitenden Ärzte und Ärztinnen, die in der fachlichen Verantwortung für das Spezialgebiet besteht, wird durch einen besonderen Jahresgrundlohn und die Nebeneinnahmen gemäss Vertrag abgegolten.

2. Der besondere Jahresgrundlohn entspricht dem der Chefärzte bzw. Chefärztinnen gemäss § 42 Absatz 2 des Beamtendekretes vom 17. Mai 1979, vermindert um 20%. Der Besitzstand bleibt vorbehalten.

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