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§ 8 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel (Krebsregistervereinbarung) - Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

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§ 8 Krebsregistervereinbarung · Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer 1-jährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.

2. Die Vereinbarung kann von jeder Partei ausserordentlich gekündigt werden. In diesem Fall ist die zurücktretende Partei jedoch verpflichtet, der andern Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Diese Vereinbarung ersetzt den bisherigen Vertrag betreffend die partnerschaftliche Führung des Krebsregisters beider Basel vom 17. Dezember 1991.

4. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und ist zu publizieren.

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