906.111
CH-BL
§ 7 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel (Krebsregistervereinbarung) - Änderungen und Ergänzungen
§ 7 Krebsregistervereinbarung · Änderungen und Ergänzungen
1. Beide Parteien verpflichten sich, während der Vereinbarungsdauer zu Vereinbarungsänderungen und -ergänzungen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendig werden.
2. Allfällige Vereinbarungsänderungen sind schriftlich festzuhalten.