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§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel (Krebsregistervereinbarung) - Koordination

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§ 4 Krebsregistervereinbarung · Koordination

1. Es wird eine interkantonale Koordinationsgruppe aus höchstens je 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinbarungskantone gebildet.

2. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Geschäftsführung.

3. Die Koordinationsgruppe konstituiert sich selber und hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen den Vereinbarungskantonen betreffend die Registrierung von Krebserkrankungen;

b. Koordination von kantonsübergreifenden Prozessen im Zusammenhang mit der Krebsregistrierung.

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