906.111
CH-BL
§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel (Krebsregistervereinbarung) - Koordination
§ 4 Krebsregistervereinbarung · Koordination
1. Es wird eine interkantonale Koordinationsgruppe aus höchstens je 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinbarungskantone gebildet.
2. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Geschäftsführung.
3. Die Koordinationsgruppe konstituiert sich selber und hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen den Vereinbarungskantonen betreffend die Registrierung von Krebserkrankungen;
b. Koordination von kantonsübergreifenden Prozessen im Zusammenhang mit der Krebsregistrierung.