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§ 3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel (Krebsregistervereinbarung) - Organisation und Aufsicht

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§ 3 Krebsregistervereinbarung · Organisation und Aufsicht

1. Das KRBB wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

2. Die Organisation des KRBB und dessen Aufsicht obliegen dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

3. Das KRBB setzt sich so zusammen, dass es über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen sowie personellen und infrastrukturellen Ressourcen verfügt.

4. Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit des KRBB wird von den Datenschutzstellen der beiden Kantone entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.

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