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905 KaATG CH-BL

§ 3 Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (KaATG) - Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren

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§ 3 KaATG · Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren

1. Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten

a. auf öffentlichem Grund,

b. an und in öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf ihren Arealen und

c. auf Anlagen, welche im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sind.

2. Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, ausgenommen für Bier und Wein, ist auf privatem Grund untersagt, wenn sie von öffentlichem Grund aus sichtbar ist.

3. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten in öffentlichen Filmvorführungen, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind.

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