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905 KaATG CH-BL

§ 2 Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (KaATG) - Verkauf von Tabakwaren

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§ 2 KaATG · Verkauf von Tabakwaren

1. Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige ist verboten. Das Verkaufspersonal ist berechtigt, und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren.

2. Der Verkauf von Tabakwaren über Verkaufsautomaten ist verboten. Davon ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, deren Betreiber durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.

3. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert die Verkaufsstellen und kann dazu Testkäufe durch Minderjährige vornehmen lassen.

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