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905 KaATG CH-BL

Kantonales Alkohol- und Tabakgesetz (KaATG) - Geltungsbereich und Zweck (KaATG)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. In Ergänzung der bundesrechtlichen Vorschriften regelt dieses Gesetz zum Schutz der Jugend den Verkauf von Tabakwaren sowie die Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren.

2. Als Tabakwaren gelten Produkte, die Tabak, den Wirkungstyp Cannabis oder Nikotin enthalten und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt sind.

3. Ebenfalls in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen elektronische Geräte, mit denen Flüssigkeiten mit oder ohne Nikotin nach dem Erhitzen inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für solche Geräte.

1. Der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige ist verboten. Das Verkaufspersonal ist berechtigt, und bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kunden verpflichtet, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren.

2. Der Verkauf von Tabakwaren über Verkaufsautomaten ist verboten. Davon ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, deren Betreiber durch geeignete Kontrollen den Verkauf an Minderjährige verunmöglichen.

3. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert die Verkaufsstellen und kann dazu Testkäufe durch Minderjährige vornehmen lassen.

1. Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten

a. auf öffentlichem Grund,

b. an und in öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Gebäudeteilen sowie auf ihren Arealen und

c. auf Anlagen, welche im Besitz des Kantons, der Gemeinden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sind.

2. Die Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, ausgenommen für Bier und Wein, ist auf privatem Grund untersagt, wenn sie von öffentlichem Grund aus sichtbar ist.

3. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten in öffentlichen Filmvorführungen, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind.

1. Für die Umsetzung des Verbotes des Verkaufs über Automaten nach § 2 Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009.

1. Wer gegen dieses Gesetz verstösst, wird mit Busse bestraft.

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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