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CH-BL
§ 9 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 9 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Bei Erwachsenen soll jedes Grab wenigstens fünfundsiebzig Zentimeter breit und anderthalb Meter tief, bei Kindern fünfzig Zentimeter breit und einen Meter tief sein.
2. Jeder Sarg soll ein eigenes Grab haben.