904
CH-BL
§ 8 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 8 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, besondere Lokalitäten zur Verfügung zu stellen, in denen die Leichen erforderlichenfalls oder auf Verlangen Angehöriger bis zur Beerdigung untergebracht werden können.
2. Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, in ihren Beerdigungsreglementen (§ 13) zu bestimmen, dass Leichen mit Einwilligung der Angehörigen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach stattgefundener ärztlicher Leichenschau in das Gemeindeleichenlokal zu verbringen sind.