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CH-BL
§ 7 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 7 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Ein Leichnam darf nur nach stattgehabter ärztlicher Leichenschau und nach erfolgter Eintragung im Todesregister beerdigt werden.
2. Keine Beerdigung soll vor Verfluss von achtundvierzig Stunden vorgenommen werden, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden oder der behandelnde Arzt seine Einwilligung schriftlich gegeben hat.